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BGBl. II Nr. 254/2021

kundgemacht 09.06.2021 RIS↗
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021 neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 254/2021 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Tätigkeitsbericht

(Zu Paragraph 20, VwGG 1985)

Die Vorsitzenden haben dem Präsidialvorstand/der Präsidialvorständin laufend entsprechende Wahrnehmungen bekanntzugeben, die für den Tätigkeitsbericht in Betracht kommen; auch den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes stehen entsprechende Mitteilungen frei. Über die Mitteilungen hat der Präsidialvorstand/die Präsidialvorständin einen Vormerk zu führen.