BGBl. Nr. 136/1921
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein, betreffend die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Das gegenwärtige Abkommen tritt sofort in Kraft. Es erlischt drei Monate nach erfolgter Kündigung.