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BGBl. Nr. 583/1922

kundgemacht 09.08.1922 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 583/1922× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 05.10.1921 · idF BGBl. Nr. 583/1922 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun.

Rücksichtlich des Schriftenmateriales der vorangeführten Stellen, das gemeinsamen Charakter aufweist, sonach gleicher Weise die österreichischen Verwaltungen oder die Verwaltungen eines dritten Staates betrifft, wird Rumänien das Mitbenützungsrecht gewährleistet. Demzufolge wird den von der königlich rumänischen Regierung beglaubigten Organen (Archivfachleuten und sonstigen Organen der Staatsverwaltung und Staatsbetriebe) der uneingeschränkte freie Zutritt zu allen Aufbewahrungsräumen der Archive, Registraturen und Bibliotheken zu jeder Zeit während der Amtsstunden und in Gegenwart eines österreichischen Beamten zugesichert und ihnen die ungestörte Benützung der Inventarien, Repertorien, Elenche und Kataloge behufs Durchsicht, Beschreibung, Anfertigung von Abschriften und Auszügen, Photographien u. dgl. garantiert.

Die österreichische Regierung erklärt sich ferner bereit, der königlich rumänischen Regierung hinsichtlich aller das Königreich Rumänien in seinem heutigen Umfange betreffenden Akten, soweit sie in Wien zurückverbleiben, besondere Begünstigungen beim Leihverkehr einzuräumen. Die Bezeichnung der leihweise anzufordernden Stücke erfolgt durch die beglaubigten Organe der königlich rumänischen Regierung, welche hinsichtlich der Entlehnungsbedingungen den österreichischen Behörden gleichgestellt werden.