BGBl. Nr. 706/1922
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun.
Die Zuständigkeit der internationalen Kommission erstreckt sich auf die Donaustrecke zwischen Ulm und Braila und auf das im Artikel römisch zwei als international erklärte Flußnetz.
Andere als die in Artikel römisch zwei angeführten Wasserwege können der Zuständigkeit der internationalen Kommission nur auf Grund eines mit Stimmeneinhelligkeit gefaßten Beschlusses dieser Kommission unterstellt werden.