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BGBl. Nr. 75/1924

kundgemacht 14.03.1924 RIS↗
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1924× zu Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 04.12.1923 · idF BGBl. Nr. 75/1924 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Als unerlaubte Wiedergabe ist die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines literarischen oder künstlerischen Werkes, die mit verschiedenen Namen wie Adaptationen, Arrangements u. s. w. bezeichnet wird, anzusehen, sofern die Aneignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes ist, ohne die Eigenschaft eines Originalwerkes zu besitzen.