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BGBl. Nr. 155/1927

kundgemacht 07.05.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Das Verfahren vor der Ständigen Vergleichskommission ist kontradiktorisch.
  2. Absatz 2,Die Kommission regelt selbst ihr Verfahren, wobei sie, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, auf die Bestimmungen des Titels römisch drei des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle Bedacht nimmt.
  3. Absatz 3,Die Beratungen der Kommission sind geheim, es sei denn, daß die Kommission einvernehmlich mit den Parteien anderweitig beschließt.