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BGBl. Nr. 114/1928

kundgemacht 26.05.1928 RIS↗
Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1928× zu Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.06.1928 · idF BGBl. Nr. 114/1928 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Jedes widerrechtlich mit einer Fabriks- oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Unionsländer, in welchen diese Marke oder dieser Handelsname Recht auf gesetzlichen Schutz hat, zu beschlagnahmen.

Die Beschlagnahme ist auch in dem Lande vorzunehmen, wo die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Lande, wohin das Erzeugnis eingeführt worden ist.

Die Beschlagnahme erfolgt gemäß der inneren Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.

Die Behörden sollen nicht gehalten sein, die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken.

Läßt die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so ist die Beschlagnahme durch das Verbot der Einfuhr oder die Beschlagnahme im Inland zu ersetzen.

Läßt die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland zu, so sind diese Maßnahmen bis zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung durch diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe zu ersetzen, die das Gesetz dieses Landes im gleichen Falle den eigenen Staatsangehörigen sichert.