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BGBl. Nr. 158/1928

kundgemacht 03.07.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 158/1928× zu Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 03.06.1928 · idF BGBl. Nr. 158/1928 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Das Begehren um Zustimmung im Sinne des Artikels 7 ist im diplomatischen Weg zu stellen. Dieses Begehren muß die Art der strafbaren Handlung sowie den Tag und Ort ihrer Begehung angeben oder von Aktenstücken begleitet sein, die diese Angaben enthalten. Wenn das Begehren die Versetzung des Ausgelieferten in den Anklagezustand bezweckt und die strafbare Handlung eine solche ist, daß gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens die Auslieferung nicht abgelehnt werden könnte, wird die Zustimmung erteilt werden.