Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 288/1928

kundgemacht 06.11.1928 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1928× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft 29.09.1928 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 288/1928 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge anzuwenden.