BGBl. Nr. 102/1929
Entwurf eines Übereinkommens über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Bei Streitigkeiten über Leistungsansprüche steht dem Versicherten ein Rechtsmittel zu.