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BGBl. Nr. 200/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 200/1930× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 08.05.1930 · idF BGBl. Nr. 200/1930 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Die im Artikel 5 des gegenwärtigen Übereinkommens genannten Erlöse werden von der belgischen Regierung auch zur Zahlung des die österreichische Bundesregierung belastenden Anteiles an den zwischen 4. November 1918 und dem 16. Juli 1920 fällig gewordenen Zinsscheinen der folgenden Anleihen der österreichischen nichtsichergestellten Vorkriegsschuld verwendet, nämlich:

  1. Litera a
    Einheitliche 5prozentige Rente 1868 (auf Papiergulden lautend, Zinsenfälligkeit 1. Februar bis 1. August),
  2. Litera b
    einheitliche 5prozentige Rente 1868 (auf Silbergulden lautend, Zinsenfälligkeit 1. April bis 1. Oktober),
  3. Litera c
    konvertierte 5prozentige Rente 1903 (auf Kronen lautend, Zinsenfälligkeit 1. Jänner bis 1. Juli und 1. Mai bis 1. November).
Diese Zahlung wird gemäß den beiden folgenden Artikeln erfolgen.