BGBl. Nr. 201/1931
Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Streitigkeiten werden vor eine durch die Parteien eingesetzte ständige oder besondere Vergleichskommission gebracht.