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BGBl. Nr. 45/1932

kundgemacht 03.02.1932 RIS↗
Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 45/1932× zu Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 12.02.1932 · idF BGBl. Nr. 45/1932 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Der Umstand, daß ein Versuch, eine Beweisaufnahme auf dem in Artikel 8 vorgesehenen Wege durchzuführen, infolge Weigerung eines Zeugen, zu erscheinen, auszusagen oder Urkunden, Muster oder andere Gegenstände vorzulegen, fehlgeschlagen ist, hindert nicht, daß in der Folge ein Ersuchen gemäß Artikel 7 gestellt wird.