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BGBl. Nr. 289/1932

kundgemacht 27.09.1932 RIS↗
Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1932× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun.

Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.

Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.