BGBl. Nr. 368/1935
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend die geistige Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Beide Staaten werden sich angelegen sein lassen, daß die Radiostationen gegenseitig Teile ihrer Programme vermitteln und zeitweise belehrende Vorträge über Geschichte, Literatur, Kunst und Musik, Sitten und Gebräuche und über die für den Fremdenverkehr in Betracht kommenden Gegenden des anderen Staates veranstalten.