BGBl. Nr. 373/1935
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird sich bei der Unterzeichnung des Abkommens oder beim Beitritt das Recht vorbehalten können, bezüglich der Einfuhr Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.
Jeder vertragschließende Teil, der von dem Rechte Gebrauch macht, das er sich vorbehalten hat, wird die Gründe für seine Haltung dem Internationalen Institut für Lehrfilmwesen angeben.
Diese Gründe werden durch das Internationale Institut für Lehrfilmwesen den Regierungen der dem Abkommen angehörenden Staaten mitgeteilt werden.