Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 275/1936

kundgemacht 12.08.1936 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1936× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 16.07.1936 · idF BGBl. Nr. 275/1936 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun. Durch den vorstehenden Artikel römisch acht werden die in den Gesetzen und Verordnungen der beiden Staaten enthaltenen Vorschriften, betreffend die Ausübung gewisser Berufe, die Voraussetzung für den Antritt bestimmter Berufszweige und die Führung bestimmter Standesbezeichnungen, nicht berührt.