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BGBl. Nr. 40/1937

kundgemacht 15.02.1937 RIS↗
Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1937× zu Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 21.08.1936 · idF BGBl. Nr. 40/1937 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf die infolge des Unfalles erforderliche chirurgische Behandlung und Versorgung mit Arznei. Die daraus erwachsenden Kosten sind von dem Arbeitgeber, den Einrichtungen der Unfallversicherung oder den Einrichtungen der Kranken- oder Invalidenversicherung zu tragen.