Absatz eins,Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
BGBl. Nr. 1/1930
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 90neu
Artikel 90.
- Absatz 2,Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß.