Absatz eins,Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 90 Absatz 3 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, ob
- Litera aden Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist;
- Litera bdie Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser Vorschrift in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind;
- Litera cdie Zusammenfassung eingereicht worden ist;
- Litera dder Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, und ob gegebenenfalls den Vorschriften dieses Übereinkommens über die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist;
- Litera edie Benennungsgebühren entrichtet worden sind;
- Litera fdie Erfindernennung nach Artikel 81 erfolgt ist;
- Litera gdie in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zeichnungen am Anmeldetag eingereicht worden sind.