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BGBl. III Nr. 43/2009

kundgemacht 15.05.2009 RIS↗
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 43/2009× zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) 1061 § 0↗RIS↗
Art. 91geändertÜberschrift
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 19/2007 · danach: BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 91↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 91↗RIS↗
Kapitel X
Verfahrenshilfe *10) Verfahrenshilfe14
Artikel 91
(1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache Verfahrenshilfe bewilligen, nachdem die beschwerdegegnerische Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist.
(2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Verfahrenshilfe bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Artikels 96 im Verfahren vor der Großen Kammer weiter.
____________________________________________________________________ *10) Deutschland und die Schweiz: Prozesskostenhilfe ______________________________
14 Deutschland und die Schweiz: Prozesskostenhilfe