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BGBl. III Nr. 52/2005

kundgemacht 20.04.2005 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten neu § 0↗RIS↗
Art. 92neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 92↗RIS↗

ARTIKEL 92

(1)         Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(2)         Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ägypten sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Ägypten, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.