BGBl. III Nr. 43/2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 92geändert
Artikel 92
Verfahrenshilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,
a) dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
b) dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.