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BGBl. Nr. 325/1983

kundgemacht 21.06.1983 RIS↗
325. Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal
PROTOKOLL über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachung BGBl. Nr. 325/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1 § 0↗RIS↗
Art. 93aneu
in Kraft ab 25.04.1983 · idF BGBl. Nr. 325/1983 Art. 93a↗RIS↗

Artikel 93bis

  1. Litera a
    Ungeachtet der Bestimmungen der obigen Artikel 91, 92 und 93
  2. Absatz eins,
    hört ein Staat, dessen Regierung auf Grund einer Empfehlung der Vereinten Nationen die Mitgliedschaft bei internationalen von den Vereinten Nationen gegründeten oder mit ihnen in Verbindung gebrachten Organisationen verweigert wurde, automatisch auf, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein;
  3. Absatz 2,
    hört ein Staat, der von der Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen ausgeschlossen wurde, automatisch auf, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein, sofern die Generalversammlung der Vereinten Nationen ihrem Ausschließungsbeschluß nicht eine gegenteilige Empfehlung beifügt.
  4. Litera b
    Ein Staat, der auf Grund der Bestimmungen des obigen Absatzes a) aufgehört hat, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein, kann nach Zustimmung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf Antrag und mit Zustimmung der Mehrheit des Rates wieder in die Internationale Zivilluftfahrtorganisation aufgenommen werden.
  5. Litera c
    Mitgliedern der Organisation, welchen die Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Vereinten Nationen untersagt ist, sind auf Ersuchen der Vereinten Nationen die Rechte und Privilegien als Mitglieder dieser Organisation zu entziehen.