BGBl. III Nr. 132/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
KAPITEL römisch eins
DIENSTLEISTUNGEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL 95
Geltungsbereich
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist „Dienstleistungsverkehr“ die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Erbringungsweisen:
- Litera aaus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 1);
- Litera bim Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 2);
- Litera cdurch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 3);
- Litera ddurch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 4).
(2) Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr in allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme von
- Litera aFinanzdienstleistungen; für diese gilt Kapitel römisch zwei;
- Litera baudiovisuellen Dienstleistungen;
- Litera cSeekabotage im Inlandsverkehr;
- Litera dLuftverkehrsdienstleistungen, einschließlich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr, und Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
- Litera iLuftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;
- Sub-Litera, i, iVerkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
- iiiDienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS).
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel römisch vier dieses Teils.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im Dienstleistungsverkehr im Rahmen der in Artikel 100 vorgesehenen Überprüfung dieses Kapitels im Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel römisch fünfzehn des GATS vereinbarten Disziplinen.
(5) Für den internationalen Seeverkehr und für Telekommunikationsdienstleistungen gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte 2 bzw. 3.