BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 96neu
Artikel 96.
Ziffer eins Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat können den Internationalen Gerichtshof ersuchen, über jede Rechtsfrage ein Gutachten zu erstatten.
Ziffer 2 Andere Organe der Vereinten Nationen oder Spezialorganisationen, die von der Generalversammlung jederzeit hiezu ermächtigt werden können, können den Gerichtshof ebenfalls um Gutachten über Rechtsfragen ersuchen, die sich im Bereich ihrer Tätigkeit ergeben.