BGBl. III Nr. 19/2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 96geändert
Artikel 96
Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, daß dass die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.