BGBl. Nr. 342/1988
342. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 1988
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Wehrgesetz 1978, das Heeresgebührengesetz 1985, das Heeresdisziplinargesetz 1985, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1 Schlussteil; Abs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 3
§ 77.
(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 803 813 S.
(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.
(23) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 85dgeändertAbs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
§ 85d.
(1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 815 837 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sinngemäß sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden., daß
1. die Höhe der Truppendienstzulage 411 S beträgt und
2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.
(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
Art. 9neu
Artikel römisch neun
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, zu Paragraph 85 d,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Auf die ab 1. Juli 1988 gemäß Artikel römisch vier, Ziffer 2, gebührenden Bezugsansprüche sind die für die gleiche Zeit ausgezahlten Beträge der Heeresdienstzulage sowie eine allenfalls als Truppenverwendungs-Sonderzulage gewährte Nebengebühr anzurechnen.