BGBl. Nr. 168/1946
168. Bundesgesetz: Verstaatlichungsgesetz.
Bundesgesetz vom 26. Juli 1946 über die Verstaatlichung von Unternehmungen (Verstaatlichungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann verstaatlichte Anteilsrechte, Unternehmungen und Betriebe mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates veräußern, soferne es mit dem Staatsinteresse vereinbar ist. Bei Veräußerungen sind Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorzugsweise zu berücksichtigen.