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BGBl. Nr. 174/1946

kundgemacht 27.09.1946 RIS↗Parlament↗
174. Bundesgesetz: Abänderungen und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über Abänderungen und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften.
Kundmachung BGBl. Nr. 174/1946× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 2 § 0↗RIS↗
§ 15aneu
in Kraft 27.09.1946 – 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 174/1946 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976 § 15a↗RIS↗

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt.
  2. Absatz 2,Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der sich aus der für den Dienstnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt.
  3. Absatz 3,Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
  4. Absatz 4,Die Bezüge nach Abs. (1) bis (3) sind bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.
  5. Absatz 5,Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.