BGBl. Nr. 174/1946
174. Bundesgesetz: Abänderungen und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über Abänderungen und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15bneu
Paragraph 15 b,
Der Dienstnehmer verliert den Anspruch auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.