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BGBl. Nr. 143/1947

kundgemacht 08.08.1947 RIS↗
143. Bundesgesetz: Viertes Rückstellungsgesetz.
Bundesgesetz vom 21. Mai 1947, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 143/1947× zu Viertes Rückstellungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Viertes Rückstellungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 09.08.1947 · idF BGBl. Nr. 143/1947 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Firmen, deren Wortlaut während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen mittelbar oder unmittelbar unter nationalsozialistischem Zwang geändert oder gelöscht worden ist.
  2. Absatz 2,Wenn die Änderung oder Löschung der Firma nur durch eine vorangegangene Entziehung [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] von Beteiligungen ermöglicht worden ist, ist sie als unter nationalsozialistischem Zwang erfolgt anzusehen.