Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Firmen, deren Wortlaut während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen mittelbar oder unmittelbar unter nationalsozialistischem Zwang geändert oder gelöscht worden ist.
BGBl. Nr. 143/1947
143. Bundesgesetz: Viertes Rückstellungsgesetz.
Bundesgesetz vom 21. Mai 1947, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Wenn die Änderung oder Löschung der Firma nur durch eine vorangegangene Entziehung [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] von Beteiligungen ermöglicht worden ist, ist sie als unter nationalsozialistischem Zwang erfolgt anzusehen.