Absatz eins,Die Entscheidungen der Beschwerdekommission sind im Wege des zuständigen Landeshauptmannes (in Wien im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen) denjenigen Personen, beziehungsweise Dienststellen zuzustellen, welchen die Einspruchsentscheidungen nach Paragraph 32, zuzustellen sind.
BGBl. Nr. 64/1947
64. Verordnung: Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.
Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947 zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Paragraph 40,
- Absatz 2,Auf Grund der Entscheidung der Beschwerdekommission hat die Registrierungsbehörde gegebenenfalls die Richtigstellung oder Ergänzung der Registrierungsliste vorzunehmen und hievon das Bundesministerium für Inneres zu benachrichtigen.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 36,, Abs. (2), gelten sinngemäß.