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BGBl. Nr. 64/1947

kundgemacht 18.04.1947 RIS↗
64. Verordnung: Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.
Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947 zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1947× zu Durchführung des Verbotsgesetzes 1947×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft ab 19.04.1947 · idF BGBl. Nr. 64/1947 § 40↗RIS↗

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungen der Beschwerdekommission sind im Wege des zuständigen Landeshauptmannes (in Wien im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen) denjenigen Personen, beziehungsweise Dienststellen zuzustellen, welchen die Einspruchsentscheidungen nach Paragraph 32, zuzustellen sind.
  2. Absatz 2,Auf Grund der Entscheidung der Beschwerdekommission hat die Registrierungsbehörde gegebenenfalls die Richtigstellung oder Ergänzung der Registrierungsliste vorzunehmen und hievon das Bundesministerium für Inneres zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 36,, Abs. (2), gelten sinngemäß.