Absatz eins,Die Mitglieder der Einspruchskommissionen und der Beschwerdekommission beim Bundesministerium für Inneres sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
BGBl. Nr. 64/1947
64. Verordnung: Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.
Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947 zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Paragraph 44,
- Absatz 2,Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.