BGBl. Nr. 130/1948
130. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
Der Beitragspflicht nach Paragraph 7,, Abs. (1), Ziffer 2,, Litera a und c, dieses Bundesgesetzes unterliegen auch die vom Hauseigentümer selbst benützten Wohn- und Geschäftsräume.