BGBl. Nr. 130/1948
130. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
Von dem im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde stehenden Grundvermögen, das öffentlichen Zwecken dient, sowie von Kirchen und Friedhöfen der gesetzlich anerkannten, Kirchen und Religionsgesellschaften ist ein Fondsbeitrag nicht zu leisten.