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BGBl. Nr. 130/1948

kundgemacht 05.08.1948 RIS↗
130. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 130/1948× zu Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 06.08.1948 – 30.06.1950 · idF BGBl. Nr. 130/1948 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1951 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

Von dem im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde stehenden Grundvermögen, das öffentlichen Zwecken dient, sowie von Kirchen und Friedhöfen der gesetzlich anerkannten, Kirchen und Religionsgesellschaften ist ein Fondsbeitrag nicht zu leisten.