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BGBl. Nr. 130/1948

kundgemacht 05.08.1948 RIS↗
130. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 130/1948× zu Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 06.08.1948 · idF BGBl. Nr. 130/1948 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau bestimmt alljährlich nach Anhörung der Kommission (Paragraph 5,), welcher Anteil des Fonds für Darlehen zur Wiederherstellung der Wohnhäuser und für Finanzierung des Ersatzes von kriegszerstörtem Hausrat vergeben werden darf.