BGBl. Nr. 130/1948
130. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16,
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau bestimmt alljährlich nach Anhörung der Kommission (Paragraph 5,), welcher Anteil des Fonds für Darlehen zur Wiederherstellung der Wohnhäuser und für Finanzierung des Ersatzes von kriegszerstörtem Hausrat vergeben werden darf.