BGBl. Nr. 130/1948
130. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
römisch sieben. Auflösung des Fonds.
Paragraph 23,
Der Fonds ist vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erfassende Verordnung aufzulösen, wenn nach Durchführung seiner Aufgaben die Abrechnung ergibt, daß alle Verpflichtungen des Fonds berichtigt sind. Ein allfälliger Vermögensrest ist der Wohnungsfürsorge zuzuführen.