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BGBl. Nr. 130/1948

kundgemacht 05.08.1948 RIS↗
130. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 130/1948× zu Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 06.08.1948 – 07.12.1956 · idF BGBl. Nr. 130/1948 § 29↗RIS↗

Paragraph 29,

Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des Paragraph 20, sind sinngemäß anzuwenden.