BGBl. Nr. 63/1948
63. Verordnung: Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen.
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 13neu
römisch vier. Anstalten für bakteriologische Untersuchungen auf Cholera, Pest, Gelbfieber, Blattern, Papageienkrankheit und für menschliches Untersuchungsmaterial bei Tollwut, Tularämie, Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen.
Paragraph 13,
Mikrobiologische Untersuchungen jeder Art über Blatternerreger, über den Erreger der Papageienkrankheit (Psittacosis), über Tollwut, über Cholera, Pest, Tularämie, Gelbfieber, Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen dürfen nur in den hiefür bestimmten staatlichen oder fallweise hiezu ermächtigten Anstalten vorgenommen werden. Für den Betrieb der Anstalten, in denen mit diesen Erregern gearbeitet wird, sind außer den in den Paragraphen 11 und 12 aufgezählten Bedingungen noch nachstehende Vorschriften einzuhalten:
- Ziffer einsDie Arbeiten sind in besonderen, durch eine Haupttüre abschließbaren Untersuchungsräumen vorzunehmen. Der hiezu passende Schlüssel darf nur in einem Stück vorhanden sein und ist vom Vorstand oder seinem Stellvertreter zu verwahren.
- Ziffer 2Diese Räume müssen ferner für sich allein mit allen den Einrichtungen und Instrumenten ausgestattet sein, welche für die Untersuchungen von Mikroorganismen der vorerwähnten Art und für die Vornahme von einschlägigen Tierversuchen erforderlich sind.
- Ziffer 3Die Ventilationsöffnungen sind durch engmaschige Drahtschutzgitter gegen das Eindringen kleiner Tiere zu versichern, desgleichen die Fenster durch entsprechenden Gitterstoff gegen das Eindringen von Insekten verwahrt zu halten.
- Ziffer 4Für das Personal muß eine Badeeinrichtung vorhanden sein, die vor Verlassen der Arbeitsräume zu benützen ist. Ebenso muß innerhalb der Untersuchungsräume ein Desinfektionsapparat zur Kleiderdesinfektion sowie ein Verbrennungsofen vorhanden sein.
- Ziffer 5Alle erforderlichen Desinfektionen sind, soweit infizierte Objekte in Betracht kommen, durch die für die Anstalt bestellten Ärzte selbst unter Verantwortung des Laboratoriumsvorstandes oder seines Stellvertreters auszuführen.
- Ziffer 6Hilfskräfte dürfen nur unter Aufsicht und Verantwortung der untersuchenden Ärzte zu Verrichtungen herangezogen werden, bei denen sie gegebenenfalls mit infektiösen Objekten in Berührung kommen können.
- Ziffer 7Für den Schutz der in diesen Anstalten beschäftigten Personen sind außer den Überkleidern auch Überschuhe und Masken für Mund und Nase bereitzustellen, die nach Gebrauch zu desinfizieren sind.
- Ziffer 8Der Gesundheitszustand des in diesen Anstalten beschäftigten Personals ist dauernd zu überwachen.