Absatz eins,Die schriftliche Prüfung, für die sechs Stunden festgesetzt werden, findet unter Aufsicht von Amtstierärzten der Veterinär-Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft statt.
BGBl. Nr. 215/1949
215. Kundmachung: Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung.
Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1949, betreffend die Erlassung einer Vorschrift über die Tierärztliche Physikatsprüfung (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Schriftlicher Prüfungsabschnitt
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Prüfung erstreckt sich auf die Bearbeitung von Fragen aus einem der im Paragraph 4, angeführten Prüfungsgegenstände, welche vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ausgewählt werden. Sie sollen womöglich Aufgaben aus der Praxis sein oder in der Bearbeitung von Verwaltungsakten bestehen.
- Absatz 3,Jeder Prüfling zieht seine Fragen.
- Absatz 4,Die Einsichtnahme in Rechtsvorschriften ist gestattet, jedoch ist dies vom Prüfling auf der Arbeit zu vermerken und vom Aufsichtsbeamten zu überprüfen.
- Absatz 5,Während der Dauer der schriftlichen Prüfungsarbeit ist das Verlassen des Prüfungsraumes auf längere Zeit nicht gestattet.
- Absatz 6,Die Prüfungsarbeit ist vom Prüfling zu unterschreiben und vom Aufsichtsorgan unter Beifügen des Zeitpunktes der Abgabe zu übernehmen.