BGBl. Nr. 24/1949
24. Bundesgesetz: Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu