Absatz 2,Nähere Bestimmungen hierüber, insbesondere über eine Mitwirkung der Landesgeschäftsstellen, werden von der Dentistenkammer in einer eigenen Schlichtungsordnung getroffen. Die Schlichtungsordnung unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
BGBl. Nr. 90/1949
90. Bundesgesetz: Dentistengesetz.
Bundesgesetz vom 23. Februar 1949, betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Schlichtungsverfahren.
Paragraph 33, (1) Die selbständigen Dentisten sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen.