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BGBl. Nr. 128/1950

kundgemacht 27.07.1950 RIS↗
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 128/1950× zu Patent-ÜG. 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 (Patent-ÜG. 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 28.07.1950 · idF BGBl. Nr. 128/1950 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

Eine innerhalb von sechs Monaten vor der ursprünglichen Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benützung, die auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruht, bleibt außer Betracht

  1. Ziffer eins
    für den Rechtsbestand der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, angeführten Patente,
  2. Ziffer 2
    für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Absatz 2,
  3. Ziffer 3
    für Patentanmeldungen, die beim Österreichischen Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten.