Absatz eins,Mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 114, Patentgesetz mit der im Absatz 4, vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.
BGBl. Nr. 128/1950
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18,
- Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in Paragraph 116, Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.
- Absatz 3,Mit dem Antrag nach Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im Paragraph 114, Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.
- Absatz 4,Eine Rückzahlung der mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.