Absatz eins,Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit sämtlichen Beilagen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist im Patentblatt anzuzeigen. Die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins und 3 Patentgesetz gelten sinngemäß.
BGBl. Nr. 128/1950
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Paragraph 25,
- Absatz 2,Alle Personen, die sich durch eine Eintragung nach Paragraph 6, in ihren Rechten verletzt erachten, können Einspruch erheben, widrigenfalls die in der vorläufigen Patentregister-Einlage verzeichnete Eintragung die Wirkung einer Eintragung in das Patentregister erlangt.
- Absatz 3,Das Verfahren über einen Einspruch nach Absatz 2, richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 58 bis 61 und 63 Patentgesetz.