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BGBl. Nr. 128/1950

kundgemacht 27.07.1950 RIS↗
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 128/1950× zu Patent-ÜG. 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 (Patent-ÜG. 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft ab 28.07.1950 · idF BGBl. Nr. 128/1950 § 29↗RIS↗

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Das Verfahren zu Absatz eins, richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 84, Patentgesetz.