BGBl. Nr. 128/1950
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Paragraph 31,
Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens (Paragraph 28,), weiters, sofern bereits eine Veröffentlichung stattgefunden hat, die rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens (Paragraph 29,) und des Berichtigungsverfahrens (Paragraph 30,) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.