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BGBl. Nr. 128/1950

kundgemacht 27.07.1950 RIS↗
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 128/1950× zu Patent-ÜG. 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 (Patent-ÜG. 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 28.07.1950 – 28.09.1951 · idF BGBl. Nr. 128/1950 · danach: BGBl. Nr. 210/1951 § 4↗RIS↗

römisch vier. Übergangsbestimmungen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Nachgenannte, durch Paragraph eins, wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Die Überprüfung einer Patentanmeldung in der Richtung, ob die Erfindung offenbar bereits Gegenstand eines auf Grund einer früheren Anmeldung erteilten Patentes ist (Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz eins, Patentgesetz), entfällt.
    2. Ziffer 2
      Nachstehende Fristen werden verlängert, und zwar
      1. Litera a
        in Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz 3, des Patentgesetzes die Frist von einem Monat auf zwei Monate,
      2. Litera b
        in Paragraph 57, Absatz 3 und Paragraph 58, Absatz eins, des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf vier Monate,
      3. Litera c
        im Paragraph 85 c, Absatz eins, des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.