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BGBl. Nr. 128/1950

kundgemacht 27.07.1950 RIS↗
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 128/1950× zu Patent-ÜG. 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 (Patent-ÜG. 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 28.07.1950 – 21.02.1958 · idF BGBl. Nr. 128/1950 · danach: BGBl. Nr. 29/1958 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Patentanmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht zur Erteilung geführt haben und
    1. Litera a
      beim Österreichischen Patentamt am 13. März 1938 in Behandlung standen oder bis zum 14. Mai 1938 in Behandlung genommen wurden,
    2. Litera b
      beim Reichspatentamt in der Zeit vom 13. März 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden,
    können wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag der ursprünglichen Hinterlegung. Wenn die Festsetzung dieses Tages für die Erlangung des Schutzrechtes oder für die Entscheidung über das Schutzrecht maßgebend ist, sind die zum Nachweis erforderlichen Belege beizubringen.
  2. Absatz 2,Gebrauchsmusteranmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht erledigt waren, können als Patentanmeldungen nach den Bestimmungen des Patentgesetzes wiederholt werden. Die Vorschriften des Absatz eins, gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) aus anderen als im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Gründen abgewiesen, so ist über Antrag ein Verfahren gemäß Absatz eins, zu eröffnen. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses zu überreichen. Die bereits erfolgte Erteilung des Patentes steht diesem Verfahren nicht entgegen. Der bisherige Schutz des Patentes erlischt erst mit Abschluß dieses Verfahrens. Nach Abweisung kann ein Anspruch aus dem Patent für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Die Wirkungen eines schon erlangten einstweiligen Schutzes (Paragraph 57, Absatz 2, Patentgesetz und Paragraph 30, Absatz eins, des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 117) gelten bei rechtskräftiger Abweisung der Wiederholungsanmeldung als nicht eingetreten. Ein einstweiliger Schutz auf Grund Paragraph 30, Absatz eins, des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 117, richtet sich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den österreichischen Bestimmungen.